Dafür spricht zum einen, dass es gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu mehreren Würgevorfällen gekommen ist, wobei sie «nur» in zwei Fällen das Bewusstsein verloren hatte. Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs in Lebensgefahr bringen wollen, weil diese Gefahr für ihn sexuell stimulierend und damit als erstrebenswert erachtet worden wäre, ist davon auszugehen, dass er häufiger derart heftig gewürgt hätte.