1252 und 1623). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefahr, welche mit dem Würgen verbunden war, kannte, da es sich dabei um Allgemeinwissen handelt. Hingegen geht die Kammer nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, gegenüber welcher er echte Zuneigung hegte, nicht in Lebensgefahr bringen wollte, sondern die herbeigeführte Lebensgefahr lediglich in Kauf nahm. Dafür spricht zum einen, dass es gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu mehreren Würgevorfällen gekommen ist, wobei sie «nur» in zwei Fällen das Bewusstsein verloren hatte.