Aufgrund der Schilderung der Privatklägerin – der Beschuldigte habe sie von hinten gewürgt, als sie auf ihren Knien und Händen gekniet sei (pag. 16) – kann ausgeschlossen werden, dass der Urinabgang auf einen Druck auf den Bauchraum zurückzuführen ist (pag. 1253). Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens bzw. des Ergänzungsgutachtens ist weiter erstellt, dass es sich bei den beiden Würgeangriffen um konkret lebensgefährliche Situationen für die Privatklägerin gehandelt hat (pag. 1252 und 1623).