Diesbezüglich kann insbesondere auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 11. Juli 2016 verwiesen werden, welches Alternativen aufzeigt, die im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden können (pag. 1253). Weiter ist mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen festzuhalten, dass der willkürliche Urinabgang auf eine durch den Würgevorgang hervorgerufene Ausfallerscheinung der relevanten Hirnfunktionen zurückzuführen ist (pag. 1252). Aufgrund der Schilderung der Privatklägerin – der Beschuldigte habe sie von hinten gewürgt, als sie auf ihren Knien und Händen gekniet sei (pag.