In einem Fall musste sie zudem Urin lassen. Dass die im Bett vorgefundene Flüssigkeit etwas anderes als Urin gewesen sein könnte, kann ausgeschlossen werden. Andere Körperflüssigkeiten, welche ein Bett einnässen könnten, wären aufgrund ihrer Farbe und Konsistenz von der Privatklägerin als solche wahrgenommen und bezeichnet worden. Diesbezüglich kann insbesondere auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 11. Juli 2016 verwiesen werden, welches Alternativen aufzeigt, die im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden können (pag.