Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer die auch in diesem Punkt differenzierten Aussagen der Privatklägerin jedoch als glaubhaft. Sie schilderte die Vorfälle detailliert und konsistent und es kann – mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Würdigung ihrer Aussagen E. 11-14 – darauf abgestellt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal während des Geschlechtsverkehrs gewürgt hat, wobei sie dabei das Bewusstsein verloren hatte. In einem Fall musste sie zudem Urin lassen.