18 21. Konkrete Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin jemals während des Geschlechtsverkehrs bzw. während sexuellen Handlungen gewürgt zu haben. Eine Würdigung seiner bestreitenden Aussagen ist daher nicht möglich. Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer die auch in diesem Punkt differenzierten Aussagen der Privatklägerin jedoch als glaubhaft.