Daneben ist es aber auch zu «gewöhnlichen» sexuellen Handlungen gekommen. Dass die Initiative zu den in der Anklageschrift erwähnten sexuellen Handlungen vom Beschuldigten ausgegangen ist, ergibt sich zum einen aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, und zum anderen aus dem Beziehungsgefüge, dem Alter und der (sexuellen) Erfahrung der beiden. Die Kammer erachtet das Vorbringen des Beschuldigten, die Initiative für diese aussergewöhnlichen und teils gewalttätigen Praktiken sei von der Privatklägerin ausgegangen, nicht als glaubhaft.