Die angeklagten sexuellen Handlungen haben wie in der Anklageschrift beschrieben und von der Privatklägerin glaubhaft geschildert, stattgefunden. Es kann vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, welche keinen Anlass für eine Falschbelastung des Beschuldigten hat. Daneben ist es aber auch zu «gewöhnlichen» sexuellen Handlungen gekommen.