Die Beziehung war von Zuneigung geprägt und die beiden machten sich auch gegenseitig Geschenke. Die Beziehung wurde auch vom Umfeld der beiden als Liebesbeziehung wahrgenommen und die Eltern der Privatklägerin und die Mutter des Beschuldigten hatten Kenntnis der sexuellen Art der Beziehung. Die Beziehung ist jedoch insofern nicht als symmetrisch zu bezeichnen, als die rund 5 Jahre jüngere Privatklägerin dem 18-jährigen Beschuldigten deutlich unterlegen war.