20. Konkrete Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind und bezüglich der Beziehung der Parteien Es ist wie erwähnt aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten unbestritten, dass die Beiden eine Liebesbeziehung führten und es im Rahmen dieser Beziehung zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Die Beziehung war von Zuneigung geprägt und die beiden machten sich auch gegenseitig Geschenke.