Zusammengefasst ist festzuhalten, dass den Aussagen der Zeugen eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, welche Verletzungen an ihrer Tochter wahrgenommen hatte, stützen jedoch die Aussagen der Privatklägerin. Der Umstand, dass die Eltern Kenntnis der sexuellen Beziehung hatten bzw. diese akzeptierten, lässt keine Rückschlüsse auf die sexuellen Handlungen, welche im Rahmen der sexuellen Beziehung stattgefunden haben, und auf die Frage, von wem die Initiative dazu ausgegangen war, zu.