17 über das Strafverfahren informiert war. Bezeichnend ist, dass die Mutter schilderte, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten verlangt habe, sie zu beissen und zu würgen (pag. 97). Dass es zu einem Würgen gekommen ist, wird vom Beschuldigten jedoch bestritten. In diesem Punkt muss der Beschuldigte also entweder gegenüber seiner Mutter oder gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht haben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass den Aussagen der Zeugen eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt.