94 ff.), wobei auch sie keine konkreten Angaben zu den fraglichen Vorfällen machen konnte, weswegen auch ihre Aussagen für die Beweiswürdigung nur von untergeordneter Bedeutung sind. N.________ gab in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten an, dieser habe ihr gegenüber geschildert, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen mit Beissen und Würgen von der Privatklägerin aus gekommen sei. Diese Schilderung ist jedoch erst erfolgt, als die Mutter aufgrund einer polizeilichen Intervention bereits