Dass daneben in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch eine von diesen spezifischen Handlungen losgelöste Sexualität existiert hat, ist denn auch nicht bestritten. Auch die Mutter des Beschuldigten, N.________, wurde durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 94 ff.), wobei auch sie keine konkreten Angaben zu den fraglichen Vorfällen machen konnte, weswegen auch ihre Aussagen für die Beweiswürdigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.