Dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen keine spezifische Vorliebe des Beschuldigten waren, wird ohnehin auch im psychiatrischen Gutachten bestätigt (pag. 1207 f.). Dieser Umstand lässt es jedoch nach Ansicht der Kammer nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass es tatsächlich zu solchen Handlungen gekommen ist. Es ist durchaus vorstellbar und auch wahrscheinlich, dass der Beschuldigte diese sexuellen Handlungen ausprobieren und damit Grenzen ausloten wollte. Dass daneben in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch eine von diesen spezifischen Handlungen losgelöste Sexualität existiert hat, ist denn auch nicht bestritten.