Die Verteidigung wertet diese Aussage als Hinweis dafür, dass es nicht zu den von der Privatklägerin geschilderten Handlungen gekommen sei. Gerade angesichts der Tatsache, dass M.________ und der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch ein Paar waren und sie ihren Freund naturgemäss nicht übermässig belasten dürfte, kommt dieser Aussage nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin keine entscheidende Bedeutung zu. Dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen keine spezifische Vorliebe des Beschuldigten waren, wird ohnehin auch im psychiatrischen Gutachten bestätigt (pag.