Zur Beziehung der beiden führte F.________ aus, dass der Beschuldigte der Ältere mit Erfahrung gewesen sei. Man könne nicht sagen, dass er eine führende Rolle eingenommen habe, aber die Privatklägerin habe recht zu ihm hochschaut (pag. 86). Schliesslich wurde am 17. September 2014 M.________ als Zeugin einvernommen (pag. 89 ff.). Zu den konkreten Vorfällen konnte sie naturgemäss keine Angaben machen, sie schilderte jedoch, dass es in ihrer Beziehung zum Beschuldigten nie zu solchen sexuellen Handlungen gekommen sei (pag. 91 f.). Die Verteidigung wertet diese Aussage als Hinweis dafür, dass es nicht zu den von der Privatklägerin geschilderten Handlungen gekommen sei.