16 Auch der Vater der Privatklägerin, L.________, wurde am 22. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. 76 ff.). Auch er hat mit seiner Tochter zu keinem Zeitpunkt direkt über die vorliegend zu prüfenden Vorfälle gesprochen (pag. 79). Er konnte insofern Angaben zum Beziehungsgefüge der beiden machen, als er angab, dass der Beschuldigte den dominanten Part inne gehabt habe. Es habe ihn von seiner Tochter erstaunt, dass sie jemanden zugelassen habe, der über ihr stehe. Sie hätte immer einen harten Kopf gehabt.