Dass die Frauenärztin der Privatklägerin keine derartigen Verletzungen feststellen konnte, ist nach Ansicht der Kammer nicht von Bedeutung. Frauenärztliche Untersuchungen finden bekanntlich nicht in regelmässigen Abständen statt und es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin stets über sichtbare Verletzungen aufwies, zumal es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien auch zu Geschlechtsverkehr ohne Anwendung von Gewalt gekommen ist.