Weiter konnte die Mutter auch Verletzungen an ihrer Tochter feststellen. So gab sie an, dass ihre Tochter im Frühling blau-rötliche Dehnungsstreifen auf dem Gesäss gehabt habe. Sie habe jedoch gesagt, dass sie mit ihrer Freundin herumblödeln würde (pag. 69). Die durch die Mutter festgestellten Verletzungen sprechen daher wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Dass die Frauenärztin der Privatklägerin keine derartigen Verletzungen feststellen konnte, ist nach Ansicht der Kammer nicht von Bedeutung.