Weiter machte auch die Mutter der Privatklägerin, K.________, am 13. Mai 2014 Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 67 ff.). Die Privatklägerin hat sich ihr persönlich jedoch nie anvertraut, sie hat lediglich die Schilderungen ihres Sohnes bestätigt (pag. 71). Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin sind daher bezüglich der vorliegend zu prüfenden Vorfälle nur von eingeschränkter Bedeutung. Aus ihren Aussagen erhellt jedoch, dass sie Kenntnis der sexuellen Beziehung hatte und diese auch akzeptierte (pag. 68 f. und 73). Weiter konnte die Mutter auch Verletzungen an ihrer Tochter feststellen.