Auch wenn die Aussagen des Bruders des Privatklägers durchaus kritisch zu würdigen sind – seine Abneigung gegenüber dem Beschuldigten verbirgt er nicht – sind keine Gründe für eine derart erhebliche Falschbelastung ersichtlich und es lässt sich aus seinen Aussagen ableiten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin als älterer Partner den überlegenen und dominanten Part eingenommen hatte. Dies wird denn im Übrigen auch von weiteren Personen aus dem Umfeld des Paares bestätigt (siehe nachfolgende Ausführungen). Weiter machte auch die Mutter der Privatklägerin, K.______