Dies wird vom Beschuldigten so bestätigt. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin ohne konkreten Grund veranlasst sah, ihren Bruder über die Vorfälle zu informieren, bestätigt nach Ansicht der Kammer den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin und belegt, dass die Vorfälle bzw. ihre damalige Beziehung sie stark belasteten. J.________ äusserte in der polizeilichen Einvernahme deutlich, dass er mit der Beziehung zwischen den beiden – insbesondere auch aufgrund des Altersunterschiedes – nicht einverstanden gewesen sei. Er führte aus, dass der Beschuldigte klar gesagt habe, wo es durchgehe und was richtig und falsch sei.