Die sexuellen Praktiken (Kratzen, Beissen, Fesseln) gestand er im Wesentlichen (teils jedoch bezüglich der Intensität und Häufigkeit beschönigend) ein. Wie dargelegt, sind seine anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten verharmlosenden Aussagen zur Intensität und Häufigkeit der Handlungen nicht glaubhaft.