18. Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchaus selbstbelastende Momente eingesteht, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So gab er an, Kenntnis des Alters der Privatklägerin gehabt zu haben Auch macht er bemerkenswerterweise keine negativen Bemerkungen über die Privatklägerin oder ihre Beziehung, woraus geschlossen werden kann, dass er wahre Zuneigung für sie gehegt hat. Die sexuellen Praktiken (Kratzen, Beissen, Fesseln) gestand er im Wesentlichen (teils jedoch bezüglich der Intensität und Häufigkeit beschönigend) ein.