Es ist nicht einzusehen, wieso sich der Beschuldigte in der früheren Einvernahme fälschlicherweise übermässig hätte belasten sollen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme oft ungenaue Angaben machte und mit Ausdrücken wie «nicht, dass ich wüsste» etc. antwortete bzw. die ihm gemachten Vorhalte verneinte. Zudem antwortete er eher ausweichend und gab auf Frage, ob es zu den vorgeworfenen Handlungen gekommen sei, an, dass diese ohnehin nicht zu seinen Vorlieben gehören würden.