Zwar kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin körperlich in einem eher fortgeschrittenen Entwicklungsstand befand. Da sie im Gegensatz zum Beschuldigten jedoch über keine sexuellen Erfahrungen verfügte, erachtet es die Kammer als lebensfremd und damit ausgeschlossen, dass die Initiative zu diesen aussergewöhnlichen (und mit Gewalt verbundenen) sexuellen Praktiken bereits nach einer derart kurz andauernden Beziehung von ihr aus gekommen sein soll.