Der Beschuldigte schilderte, dass die Privatklägerin Sachen gemacht habe, welche er nicht gewollt bzw. abgelehnt habe (pag. 40 f.). Diese Aussage erachtet die Kammer gerade angesichts der Alters der Privatklägerin – sie war zum damaligen Zeitpunkt 13,5 Jahre alt – als nicht glaubhaft. Zwar kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin körperlich in einem eher fortgeschrittenen Entwicklungsstand befand.