Dass er die Privatklägerin gewürgt haben soll, stritt er gänzlich ab (pag. 30). Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erweist sich als schwierig, da er entweder im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin aussagt, oder die von ihr geschilderten Vorfälle gänzlich bestreitet. Eine inhaltliche Divergenz, welche eine Überprüfung der Aussagen erlaubt, besteht ausschliesslich bezüglich der Frage, von wem die Initiative zu den sexuellen Praktiken aus gekommen ist und welche Intensität diese aufwiesen. Hierauf wird im Folgenden noch einzugehen sein.