Hingegen sind seine Aussagen – wie noch aufzuzeigen sein wird – bezüglich der vorliegend relevanten Vorfälle eher defensiv und nicht glaubhaft. Auch der Beschuldigte schilderte – in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin – dass sie auf dem I.________ Sex draussen gehabt hätten (pag. 29). Der Beschuldige räumte auch ein, dass es während den sexuellen Handlungen durchaus zu Beissen und Kratzen gekommen sei, gab jedoch an, dass die Initiative hierzu von der Privatklägerin aus gekommen sei. Dass er die Privatklägerin gewürgt haben soll, stritt er gänzlich ab (pag. 30).