Wenn er könnte, würde er es rückgängig machen (pag. 28). Der Beschuldigte versuchte die Privatklägerin auch zu keinem Zeitpunkt in ein schlechtes Licht zu rücken, und hat sich nie negativ über sie oder ihre damalige Beziehung geäussert. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Beziehung Zuneigung hegte und auch heute keine Animositäten ihr gegenüber verspürt. Hingegen sind seine Aussagen – wie noch aufzuzeigen sein wird – bezüglich der vorliegend relevanten Vorfälle eher defensiv und nicht glaubhaft.