12 auch ein, dass die Privatklägerin während ihrer Beziehung zwischen 14 und 15 Jahre alt (und damit noch im Schutzalter) gewesen sei (pag. 27). Der Beschuldigte machte durchaus freimütige, ausführliche und auch selbstkritische Angaben. So gab er beispielsweise an, dass er gegen Ende ihrer Beziehung laut geworden sei. Es tue ihm leid, was C.________ habe erleiden müssen. Wenn er könnte, würde er es rückgängig machen (pag.