Insbesondere vermögen kleine Ungenauigkeiten – beispielsweise bezüglich der Dauer des Geschlechtsverkehrs – sowie Erinnerungslücken bezüglich bestimmter sexuellen Handlungen angesichts der Häufigkeit der sexuellen Kontakte keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken. Schliesslich dürfte auch gerade im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eine gewisse Verdrängung bestimmter Ereignisse stattgefunden haben, was als nachvollziehbar erscheinen lässt, dass sich die Privatklägerin nicht mehr detailliert an sämtliche Handlungen, welche im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits Jahre zurücklagen, erinnern konnte.