Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte die Verteidigung nichts vorzubringen, was Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin wecken würde. Insbesondere vermögen kleine Ungenauigkeiten – beispielsweise bezüglich der Dauer des Geschlechtsverkehrs – sowie Erinnerungslücken bezüglich bestimmter sexuellen Handlungen angesichts der Häufigkeit der sexuellen Kontakte keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken.