14. Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die ausführlichen, detaillierten, widerspruchsfreien, selbstkritischen und nicht übermässig belastenden Aussagen in jeder Hinsicht glaubhaft sind und darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte die Verteidigung nichts vorzubringen, was Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin wecken würde.