sie habe etwas mit einer Zahnpaste vom Internet nachgemacht (pag. 1454). Der Umstand, dass die Privatklägerin auch Vorfälle, welche für den Beschuldigten vorteilhaft sind, ausführlich, präzise und nicht ausweichend schildert, spricht nach Ansicht der Kammer ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann abgestellt werden.