Diese durchaus selbstkritischen Aussagen sprechen nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zu den Würgevorfällen hielt die Privatklägerin im Einklang mit ihren Aussagen anlässlich der zweiten Videobefragung fest, dass sie nicht wisse, welche Flüssigkeit abgegangen sei, das Bett sei jedenfalls nass gewesen (pag. 1453). Auf Frage der Verteidigung gab sie an, dass sie dem Beschuldigten auch Geschenke gemacht habe. Die Privatklägerin schilderte den Inhalt einer Collage; sie habe etwas mit einer Zahnpaste vom Internet nachgemacht (pag.