Sie wisse einfach, dass das Bett nass gewesen sei. Diese Präzisierung ihrer ersten Aussagen spricht dafür, dass sie möglichst genaue und wahrheitsgemässe Aussagen machen wollte. Sie scheute auch nicht davor zurück, frühere Aussagen im Sinne einer (nicht widersprechenden) Präzisierung zu korrigieren. Insgesamt kann festgehalten werden, dass auch diese Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich glaubhaft sind und darauf abgestellt werden kann.