Die Privatklägerin konnte die Ereignisse auf dem I.________, wo es zum ersten Mal zu Handlungen wie Kratzen und Beissen gekommen sei, wiederum detailliert schildern. Bemerkenswert und glaubhaft ist insbesondere ihre Aussage, dass sie sich daran erinnern könne, da sie zum ersten Mal Sex ausserhalb ihres Schlafzimmers gehabt habe. Die Kammer erachtet weiter auch die Schilderung der Würgevorfälle als glaubhaft. Die Privatklägerin präzisierte anlässlich dieser Videoeinvernahme, dass sie nicht wisse, ob sie habe Wasserlassen müssen, oder ob es eine andere Körperflüssigkeit gewesen sei. Sie wisse einfach, dass das Bett nass gewesen sei.