Vielmehr ist gerade angesichts der zahlreichen sexuellen Kontakte und der Schwere der sexuellen Handlungen nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahme an den gemäss übereinstimmenden Angaben «normal» abgelaufenen ersten Geschlechtsverkehr vor mehr als drei Jahren nicht mehr im Detail erinnern konnte. Die Privatklägerin konnte die Ereignisse auf dem I.________, wo es zum ersten Mal zu Handlungen wie Kratzen und Beissen gekommen sei, wiederum detailliert schildern.