Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erachtet die Kammer diese Erinnerungslücken zum Ablauf des ersten Geschlechtsverkehrs nicht als widersprüchlich. Vielmehr ist gerade angesichts der zahlreichen sexuellen Kontakte und der Schwere der sexuellen Handlungen nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahme an den gemäss übereinstimmenden Angaben «normal» abgelaufenen ersten Geschlechtsverkehr vor mehr als drei Jahren nicht mehr im Detail erinnern konnte.