Die Privatklägerin räumte weiter auch Erinnerungslücken ein und hielt fest, dass sie das Ganze nicht mehr so präsent habe und sich an den ersten Geschlechtsverkehr nur noch verschleiert erinnern könne. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erachtet die Kammer diese Erinnerungslücken zum Ablauf des ersten Geschlechtsverkehrs nicht als widersprüchlich.