Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin die damaligen Ereignisse auch gerade aufgrund der erlangten Reife nun anders beurteilt als damals. Gerade diese Entwicklung bzw. Reflektion zeigt jedoch nach Ansicht der Kammer, dass die Ereignisse sich tatsächlich wie von ihr geschildert zugetragen haben, und stellen daher ein Realitätskriterium dar. Wiederum machte die Privatklägerin keine übermässig belastenden Aussagen und gab an, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nie gefunden habe, dass das Ganze für sie so nicht stimme.