10 Die Privatklägerin konnte weiter auch nachvollziehbar darlegen, wie es zur Beziehung zum Beschuldigten gekommen ist. Sie erklärte, dass sie in P.________ gemobbt worden sei und sich in die Erwachsenenwelt und damit in die Beziehung mit dem Beschuldigten geflüchtet habe. Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin die damaligen Ereignisse auch gerade aufgrund der erlangten Reife nun anders beurteilt als damals.