Dass die Privatklägerin bezüglich des Endes ihrer Beziehung unterschiedliche Angaben machte bzw. verschiedene Gründe benannte, was von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Ausführungen zu wecken. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass mehrere Gründe zum Ende der Beziehung geführt hatten, was denn auch vom Beschuldigten, der keinen konkreten Anlass bzw. Grund für das Beziehungsende benennen konnte, indirekt bestätigt wird.