Diese Reaktion ist nachvollziehbar. Ein Rachemotiv für die Aussagen der Privatklägerin ist jedenfalls – gerade mit Blick darauf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet und sie die Beziehung beendet hat – nicht ersichtlich. Dass die Privatklägerin bezüglich des Endes ihrer Beziehung unterschiedliche Angaben machte bzw. verschiedene Gründe benannte, was von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Ausführungen zu wecken.