Es wird ersichtlich, dass die Privatklägerin von den vom Beschuldigten geforderten Sexualpraktiken überfordert war, was angesichts ihres Alters nicht erstaunt. Aus ihren Aussagen, wonach sie nicht nein gesagt habe, was aber nicht heisse, dass sie das gewollt habe, da sie ja noch ein Kind gewesen sei, ergibt sich, dass die Privatklägerin eben noch nicht reif für die sexuellen Handlungen bzw. diese Art von sexuellen Handlungen war, und ihre ungeschützte sexuelle und seelische Entwicklung negativ beeinträchtigt wurde.