Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus der emotionalen Reaktion – sie begann während der Einvernahme zu weinen – wird ersichtlich, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahme nach wie vor unter den Vorfällen litt, sich wohl aber auch ihr damaliges Verhalten nicht mehr erklären konnte. Es wird ersichtlich, dass die Privatklägerin von den vom Beschuldigten geforderten Sexualpraktiken überfordert war, was angesichts ihres Alters nicht erstaunt.