Die Kammer erachtet diese spontane und aussergewöhnliche Schilderung der Privatklägerin daher als glaubhaft. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auf der Videoaufnahme als intelligente und durchaus reflektierte junge Frau erscheint, welche aber – trotz ihres älteren Erscheinungsbilds – altersentsprechend eher verletzlich und unsicher wirkt.